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Brandschutz · Rettungswege · Umbauten

Brandschutz beim Hauskauf: Rettungswege, Rauchwarnmelder und Umbauten richtig prüfen

Brandschutz wird beim Immobilienkauf häufig erst dann auffällig, wenn Dachgeschosse ausgebaut, Keller zu Wohnraum umgenutzt, zusätzliche Wohnungen geschaffen oder Wände und Decken nachträglich durchbrochen wurden. Für die Kaufentscheidung sind besonders Rettungswege, Treppen, Rauchwarnmelder, raumabschließende Bauteile, Leitungsdurchführungen und der genehmigte Nutzungszustand relevant.

RettungswegeRauchwarnmelderBrandwändeTreppenraumKellerDachausbauLeitungsdurchführungen
Kaufentscheidung

Brandschutz hängt von Gebäudeklasse, Nutzung und Bauhistorie ab

Ein Einfamilienhaus der Gebäudeklasse 1 oder 2 wird bauordnungsrechtlich anders behandelt als ein größeres Mehrfamilienhaus. Nochmals andere Anforderungen können für Sonderbauten gelten. Deshalb ist es fachlich falsch, jede heutige Brandschutzanforderung pauschal auf jedes ältere Wohnhaus zu übertragen.

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Nutzung

Eine zusätzliche Wohnung oder ein neuer Aufenthaltsraum kann den brandschutztechnischen Prüfbedarf erheblich verändern.

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Rettungsweg

Treppen, Fenster, Türen und Feuerwehrerreichbarkeit müssen zur genehmigten Nutzung passen.

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Bauteile

Wände, Decken und Türen müssen erforderliche Raumabschlüsse im Brandfall erhalten.

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Umbauten

Durchbrüche, Leitungen und nachträglicher Ausbau dürfen vorhandene Brandschutzfunktionen nicht unbemerkt aufheben.

Grundsatz: Ein Altbau ist nicht automatisch mangelhaft, weil er nicht in jedem Detail einem Neubau von 2026 entspricht. Kritisch sind insbesondere unzulässige Nutzungsänderungen, beschädigte Schutzfunktionen und erkennbare Sicherheitsdefizite.
Schutzziel

Brandschutz soll Entstehung und Ausbreitung begrenzen und Rettung ermöglichen

§ 14 BauO NRW formuliert das zentrale Schutzziel: Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, errichtet, geändert und instand gehalten werden, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und Rettung sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Brandentstehung

Feuerstätten, Elektroinstallationen und technische Anlagen dürfen keine unvertretbaren Brandrisiken erzeugen.

Brandausbreitung

Wände, Decken, Dächer und Abschlüsse können verhindern, dass sich Feuer und Rauch schnell auf andere Bereiche ausbreiten.

Rettung

Menschen müssen das Gebäude verlassen beziehungsweise durch die Feuerwehr erreicht werden können.

Zwei Rettungswege

Aufenthaltsräume brauchen eine belastbare Rettungswegsituation

Für Nutzungseinheiten wie Wohnungen müssen nach § 33 BauO NRW in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Bei nicht ebenerdig gelegenen Nutzungseinheiten führt der erste Rettungsweg regelmäßig über eine notwendige Treppe; der zweite kann eine weitere Treppe oder eine für Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbare Stelle sein.

DachgeschossEin neu geschaffenes Schlafzimmer im Dach kann einen funktionierenden zweiten Rettungsweg erforderlich machen.
KellerEin als Aufenthaltsraum genutzter Keller ist brandschutztechnisch anders zu bewerten als ein reiner Lagerkeller.
FeuerwehrEin theoretisch ausreichend großes Fenster reicht nicht, wenn es für Rettungsgeräte praktisch nicht erreichbar ist.
Rettungsfenster NRW

Fenster als zweiter Rettungsweg müssen konkrete Mindestanforderungen erfüllen

Nach § 37 Absatz 5 BauO NRW müssen Fenster, die als zweiter Rettungsweg dienen, im Lichten grundsätzlich mindestens 0,90 m × 1,20 m groß sein und dürfen nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante liegen. Bei Dachschrägen und Dachaufbauten gelten zusätzliche Anforderungen an die Lage zur Traufkante.

Beim Hauskauf: Kleine Dachflächenfenster oder Kellerfenster dürfen nicht automatisch als funktionierender zweiter Rettungsweg angesehen werden.
Neben Abmessungen sind Öffnungsart, Erreichbarkeit, Lage und die tatsächliche Möglichkeit der Personenrettung zu prüfen.
Rauchwarnmelder

In NRW gehören Rauchwarnmelder in Schlafräume, Kinderzimmer und relevante Flure

§ 47 BauO NRW verlangt in Wohnungen mindestens einen Rauchwarnmelder in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen. Die Melder müssen so montiert und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Aktueller Normstand

DIN 14676-1:2025-05 ist die aktuelle Anwendungsnorm für Planung, Montage, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnhäusern und Wohnungen.

Kein Ersatz für Brandmeldeanlage

Rauchwarnmelder nach DIN 14676 sind für die frühzeitige Warnung anwesender Personen gedacht und nicht automatisch eine behördlich geforderte Brandmeldeanlage.

Beim Kauf prüfen

Vorhandensein, Alter, Montageort, sichtbare Beschädigungen und dokumentierte Funktionsfähigkeit sollten kontrolliert werden.

Treppen

Eine Bodentreppe ersetzt keine notwendige Treppe zu einem ausgebauten Dachgeschoss

Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und jeder benutzbare Dachraum benötigt grundsätzlich einen Treppenzugang. Einschiebbare Treppen und Leitern sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nur als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.

Speicher ausgebautWurde aus einem Speicher Wohnraum, ist die vorhandene Zugangssituation mit zu prüfen.
Offene TreppeJe nach Gebäudeklasse und Nutzung kann ein eigener notwendiger Treppenraum erforderlich sein; für kleinere Wohngebäude bestehen Ausnahmen.
TreppenänderungEntfernte Türen, neue Öffnungen oder Umbauten können die ursprüngliche Rettungswegkonzeption verändert haben.
Treppenraum

Treppenräume müssen im Brandfall ausreichend lange nutzbar bleiben

Bei Gebäuden, in denen ein notwendiger Treppenraum vorgeschrieben ist, dienen dessen Wände, Türen und Rauchableitung dem Schutz des zentralen Rettungswegs. Nachträgliche Öffnungen oder ungeeignete Abschlüsse können diese Funktion beeinträchtigen.

Kellertür

Bei erforderlichen notwendigen Treppenräumen können Zugänge zu Kellergeschossen besondere Anforderungen an Feuerhemmung, Rauchdichtheit und Selbstschließung haben.

Wohnungstür

Auch Türen zu Wohnungen können Teil des Schutzkonzepts eines notwendigen Treppenraums sein.

Rauchableitung

Notwendige Treppenräume müssen entsprechend ihrer Gebäudesituation belüftet und entraucht werden können.

Eine bestimmte Bezeichnung wie „T30-Tür“ darf nicht pauschal für jede Tür im Wohngebäude gefordert werden. Die konkrete Anforderung ergibt sich aus Gebäudeklasse, Lage und Funktion des Abschlusses.
Trennwände

Zusätzliche Wohnungen brauchen funktionierende Trennung

Trennwände dienen dazu, die Ausbreitung von Feuer zwischen Nutzungseinheiten und bestimmten anders genutzten Räumen ausreichend lange zu begrenzen. Bei größeren Wohngebäuden kann daher eine nachträglich geschaffene zweite Wohnung brandschutztechnisch wesentlich mehr bedeuten als nur eine zusätzliche Eingangstür.

Neue WohnungWand- und Deckentrennung sowie Rettungswege müssen zum neuen Nutzungskonzept passen.
Keller zu WohnungZwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Kellerräumen können Anforderungen an Trennbauteile bestehen.
DachgeschossZwischen Aufenthaltsräumen und nicht ausgebauten Dachbereichen können brandschutztechnische Trennungen erforderlich sein.
Brandwände

Brandwände und Gebäudeabschlusswände dürfen durch Umbauten nicht geschwächt werden

Brandwände sollen die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ausreichend lange verhindern. Öffnungen, Leitungen und brennbare Bauteile können deshalb in diesen Bereichen besonders kritisch sein.

Grenzbebauung

Bei Doppel- und Reihenhäusern ist die Trennung zum Nachbargebäude ein wesentlicher Prüfpunkt.

Dachbereich

Brandwand und Dachanschluss müssen zusammen funktionieren; nachträgliche Dachaufbauten oder Leitungen dürfen die Trennung nicht unzulässig überbrücken.

Durchbruch

Nachträglich hergestellte Öffnungen in brandschutzrelevanten Wänden müssen genehmigungs- und ausführungstechnisch geklärt werden.

Decken & Durchbrüche

Treppenöffnungen und Leitungsdurchführungen können den Geschossabschluss verändern

Decken dienen je nach Gebäudeklasse als tragende und raumabschließende Bauteile. Nachträgliche Treppen, Installationsschächte oder große Leitungsöffnungen können deshalb brandschutztechnisch relevant sein.

Neue TreppeEin nachträglicher Deckendurchbruch kann Statik, Feuerwiderstand und Rettungsweg gleichzeitig betreffen.
InstallationsschachtOffene Schächte können eine schnelle Rauch- und Brandübertragung über mehrere Geschosse ermöglichen.
LeitungenWo feuerwiderstandsfähige Bauteile durchdrungen werden, muss die Brandweiterleitung entsprechend verhindert werden, soweit die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen.
Leitungsdurchführungen

Improvisierte Bauschaumlösungen sind kein allgemeiner Brandschutznachweis

§ 40 BauO NRW regelt Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle. Müssen Leitungen feuerwiderstandsfähige raumabschließende Bauteile durchqueren, darf die erforderliche Brandschutzwirkung grundsätzlich nicht unkontrolliert verloren gehen.

Abschottungssystem

Wo eine brandschutztechnische Abschottung erforderlich ist, muss das verwendete System für Leitung, Wand- oder Deckenkonstruktion und Einbausituation geeignet sein.

Bestandsprüfung

Unbeschriftete Mörtelstellen, offener Ringspalt oder normaler Montageschaum beweisen keine fachgerechte Abschottung.

Wichtig: In kleinen Wohngebäuden bestehen gesetzliche Ausnahmen. Deshalb darf nicht jede Leitungsdurchführung in einem Einfamilienhaus pauschal als Brandschutzmangel bezeichnet werden.
Garage

Angebaute Garagen sollten am Übergang zum Wohngebäude mitgeprüft werden

Bei angebauten Garagen sind insbesondere Wand- und Deckentrennung, Tür zum Gebäude, Installationsdurchführungen und nachträgliche Nutzungsänderungen relevant. Anforderungen hängen unter anderem von Garagengröße, Gebäudesituation und Landesrecht ab.

Tür zum HausEine alte oder nachträglich ersetzte Tür sollte hinsichtlich der erforderlichen brandschutztechnischen Funktion geprüft werden.
Garage als HobbyraumEine Nutzungsänderung kann andere Anforderungen auslösen und sollte über die Bauakte geklärt werden.
DurchführungenNachträgliche Elektro-, Heizungs- oder Wasserleitungen können vorhandene Trennbauteile verändern.
Keller

Kellerbrände und Kellerräume stellen besondere Anforderungen an Rettung und Abschottung

Keller enthalten häufig Elektroverteilungen, Heiztechnik, Speicher, Werkstätten oder Lagerräume mit erhöhter Brandlast. Gleichzeitig können Kellerwege, kleine Fenster und Treppen die Rettung erschweren.

Kellerwohnung

Bei Aufenthaltsräumen sind Rettungswege, Belichtung, Raumhöhe und genehmigte Nutzung gemeinsam zu prüfen.

Fensterloser Keller

Die BauO NRW verlangt für fensterlose Kellergeschosse grundsätzlich mindestens eine Öffnung ins Freie zur Rauchableitung.

Technikraum

Feuerungsanlage, Batterie- oder Elektroinstallation müssen zur räumlichen Situation und Herstelleranforderung passen.

Dachgeschoss

Der Ausbau eines Dachbodens ist einer der häufigsten Brandschutz-Prüfpunkte beim Hauskauf

Wird aus einem nicht ausgebauten Dachraum ein Aufenthaltsgeschoss, ändern sich nicht nur Dämmung und Wohnfläche. Treppenzugang, zweiter Rettungsweg, Trennbauteile und gegebenenfalls Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen können neu relevant werden.

BodentreppeFür einen Dachraum mit Aufenthaltsraum ist eine einfache Einschubtreppe kein regulärer Ersatz für die erforderliche Treppenerschließung.
RettungsfensterAbmessungen und Feuerwehrerreichbarkeit müssen zur tatsächlichen Nutzung passen.
BauakteDer genehmigte Zustand sollte vor Kauf geklärt werden, wenn alte Pläne nur „Speicher“ oder „Bodenraum“ ausweisen.
Mehrfamilienhaus

Bei Mehrfamilienhäusern steigt die Bedeutung gemeinsamer Rettungswege

Treppenraum, Kellerzugang, Wohnungstüren, notwendige Flure und Leitungsanlagen betreffen nicht nur eine einzelne Wohnung, sondern die Sicherheit mehrerer Nutzungseinheiten. Umbauten im Gemeinschaftseigentum sollten daher besonders sorgfältig geprüft werden.

Treppenhaus

Abgestellte Gegenstände, neue Installationen oder veränderte Abschlüsse können die Rettungswegfunktion beeinträchtigen.

Keller

Offene Leitungs- und Türsituationen zwischen Keller und Treppenraum können brandschutztechnisch bedeutsam sein.

Dachausbau

Neu geschaffene Wohnungen im Dach können die bestehende Rettungs- und Brandschutzkonzeption des gesamten Gebäudes betreffen.

Bauprodukte & Klassifizierung

„Feuerhemmend“ und „nichtbrennbar“ sind definierte technische Eigenschaften

Brandschutzanforderungen werden über Bauordnung, Technische Baubestimmungen, Bauproduktnachweise und Klassifizierungsnormen zusammengeführt. Eine optische Einschätzung allein reicht nicht, um den Feuerwiderstand eines unbekannten Wand- oder Deckensystems sicher festzustellen.

DIN 4102-4:2025-06

Die aktuelle Ausgabe enthält eine Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile und ersetzt die Ausgabe von 2016.

DIN EN 13501-1:2019-05

Behandelt die europäische Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten hinsichtlich ihres Brandverhaltens.

DIN EN 13501-2:2023-12

Behandelt die Klassifizierung anhand von Feuerwiderstands- und Rauchschutzprüfungen.

Typische Warnsignale

Diese Feststellungen sollten vor dem Kauf vertieft werden

FeststellungMögliches RisikoNächster Schritt
Dachboden als Schlafzimmer, Bauplan nur SpeicherNutzung und Rettungsweg ungeklärtBauakte, Treppe, Rettungsfenster und Genehmigung prüfen
Kellerraum als Wohnung/BüroRettungsweg und Trennung ungeklärtNutzung, Fenster, Treppe, Trennbauteile prüfen
offene Durchbrüche in Kellerdecke oder Schachtmögliche Brand- und RauchausbreitungBauteilfunktion und erforderliche Abschottung klären
Tür in Treppenraum wurde ersetzterforderliche Abschlussfunktion unbekanntGenehmigungs-/Brandschutzunterlagen und Türnachweis prüfen
zweite Wohnung nachträglich geschaffenTrennung und Rettungswege möglicherweise nicht angepasstBauakte und Brandschutzkonzept beziehungsweise Fachplanung prüfen
Rauchwarnmelder fehlengesetzliche Ausstattung unvollständigerforderliche Räume systematisch nachrüsten
Bestand & Umbau

Bei Umbauten ist der ursprüngliche Brandschutz häufig entscheidender als die sichtbare Oberfläche

Eine alte Wand kann ihre Funktion über Jahrzehnte erfüllt haben. Werden jedoch neue Türen, Leitungen oder Durchbrüche eingebaut, muss geprüft werden, ob die ursprünglich erforderliche Raumtrennung erhalten geblieben ist. Besonders relevant sind nachträgliche Wohnungsaufteilungen und Dachausbauten.

Keine pauschale Nachrüstbehauptung: Ein bestehendes Bauteil muss nicht allein deshalb ersetzt werden, weil heute andere Neubauanforderungen gelten. Konkrete Pflichten können aber durch Nutzungsänderung, Umbau, Genehmigungsauflagen oder erkennbare Gefahren entstehen.
Unterlagen

Welche Brandschutzunterlagen beim Hauskauf hilfreich sind

Wohnhaus / Umbauten

  • genehmigte Grundrisse und Schnitte
  • Genehmigung von Dach- oder Kellerausbau
  • Unterlagen zur zweiten Wohneinheit
  • Nachweise zu größeren Wand- und Deckendurchbrüchen
  • Statik und Ausführungsunterlagen
  • Nachweise über brandschutzrelevante Türen oder Abschottungen

Größere Gebäude

  • Brandschutzkonzept, soweit vorhanden
  • Brandschutznachweis
  • Feuerwehrpläne, falls erforderlich
  • Prüfberichte technischer Anlagen
  • Dokumentation von Brandschutzklappen und Abschottungen
  • Unterlagen zu späteren Nutzungsänderungen
NRW-Rechtsstand 2026

Die BauO NRW befindet sich im August 2026 in einer Übergangsphase

Die am 17. August 2026 geltende Fassung der BauO NRW gilt bis 31. August 2026. Eine bereits veröffentlichte Änderungsfassung tritt am 1. September 2026 in Kraft. Die auf dieser Seite für Wohnhäuser zentral dargestellten Grundprinzipien zu Brandschutz, Rettungswegen und Rauchwarnmeldern bestehen auch in der ab September veröffentlichten Fassung fort.

Bei einer konkreten Genehmigungs-, Umbau- oder Nutzungsänderungsfrage ist immer die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Landesbauordnung und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen zu prüfen.
Rechtliche Einordnung

Brandschutzmängel können technischen, öffentlich-rechtlichen und kaufrechtlichen Klärungsbedarf auslösen

Ein offen erkennbarer fehlender Rauchwarnmelder ist anders zu bewerten als ein als Wohnraum verkauftes Dachgeschoss ohne gesicherten zweiten Rettungsweg oder eine nachträglich geschwächte Brandtrennung. § 434 BGB regelt den Sachmangelbegriff; § 442 BGB kann bei Kenntnis des Käufers relevant sein; § 444 BGB begrenzt die Berufung auf Haftungsausschlüsse insbesondere bei arglistigem Verschweigen oder übernommener Beschaffenheitsgarantie.

Fachlicher Hinweis: Die Hauskaufprüfung kann erkennbare Brandschutzrisiken und erforderlichen weiteren Prüfbedarf benennen. Eine verbindliche brandschutztechnische Planung oder ein Brandschutzkonzept kann die Einbindung eines entsprechend qualifizierten Fachplaners beziehungsweise Sachverständigen erfordern. Diese technische Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung.
Hauskaufberatung

So wird Brandschutz beim Ortstermin sinnvoll geprüft

Nutzung erfassen

Wohnungen, Dachausbau, Kelleraufenthaltsräume, Garage und nachträgliche Umbauten werden mit der Bauhistorie abgeglichen.

Rettungswege ansehen

Treppen, Fenster, Türen und Feuerwehrerreichbarkeit werden auf erkennbare Defizite geprüft.

Trennungen kontrollieren

Treppenraum, Keller, zusätzliche Wohnungen, Schächte und sichtbare Durchführungen werden hinsichtlich möglicher Schwachstellen betrachtet.

Weiteren Bedarf festlegen

Bauaktenprüfung, Brandschutzfachplanung oder gezielte Bauteiluntersuchung werden empfohlen, wenn die normale Sichtprüfung nicht ausreicht.

Eine Hauskaufbesichtigung ist kein vollständiger Brandschutznachweis und keine zerstörende Prüfung von Wand- und Deckensystemen. Sie soll jedoch sicherheits- und kaufrelevante Abweichungen früh erkennen.

FAQ

Häufige Fragen zum Brandschutz beim Hauskauf

Braucht jedes Wohnhaus zwei Rettungswege?

Für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen sind grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege relevant. Die konkrete Ausführung hängt von Geschosslage, Gebäudeklasse und baulicher Situation ab.

Wie groß muss ein Rettungsfenster in NRW sein?

Ein Fenster, das als zweiter Rettungsweg dient, muss grundsätzlich mindestens 0,90 m × 1,20 m lichte Öffnung haben und darf grundsätzlich nicht höher als 1,20 m über dem Fußboden liegen.

Wo müssen in NRW Rauchwarnmelder vorhanden sein?

Mindestens in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.

Ist jeder alte Dachausbau ohne Brandschutztür mangelhaft?

Nein. Die konkrete Anforderung hängt von Gebäudeklasse, Nutzung, Treppenraum, Bauzeit und Genehmigung ab. Eine pauschale Türanforderung wäre fachlich falsch.

Kann eine Bodentreppe zu einem Schlafzimmer im Dachgeschoss ausreichen?

Regelmäßig nicht als notwendige Treppe. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei kleinen Wohngebäuden nur für Dachräume ohne Aufenthaltsraum zulässig.

Ist normaler Bauschaum eine Brandschutzabschottung?

Nicht automatisch. Wo eine geprüfte beziehungsweise nachgewiesene brandschutztechnische Abschottung erforderlich ist, muss ein für die konkrete Einbausituation geeignetes System verwendet werden.

Was ist bei einer zweiten Wohnung im Einfamilienhaus zu prüfen?

Genehmigte Nutzung, Rettungswege, Trennung der Nutzungseinheiten, Treppe, Türen und je nach Gebäude weitere brandschutztechnische Anforderungen.

Muss ein Altbau vollständig auf heutigen Brandschutzstandard gebracht werden?

Nein, nicht pauschal. Bauzeit und genehmigter Bestand sind zu berücksichtigen. Umbauten, Nutzungsänderungen oder konkrete Gefahren können jedoch neue Prüf- oder Anpassungspflichten auslösen.

Ist ein fehlender Rauchwarnmelder ein großer Sanierungsposten?

Die Nachrüstung selbst ist typischerweise überschaubar. Das Fehlen zeigt jedoch, dass die gesetzlich erforderliche Ausstattung überprüft werden sollte.

Wann sollte ein Brandschutzsachverständiger hinzugezogen werden?

Bei komplexen Mehrfamilienhäusern, Sonderbauten, ungeklärten Nutzungsänderungen, größeren Dach- oder Kellerausbauten sowie wesentlichen Eingriffen in brandschutzrelevante Bauteile kann eine vertiefte Fachplanung erforderlich sein.

Direkte Anfrage

Brandschutz und Gebäudezustand vor dem Hauskauf prüfen lassen

Übermitteln Sie Exposé und – soweit vorhanden – Baupläne, Unterlagen zu Dach- oder Kellerausbau und Angaben zu zusätzlichen Wohneinheiten. Beim Ortstermin werden erkennbare Rettungsweg- und Brandschutzrisiken in die Kaufbewertung einbezogen.

Quellen & Regelwerke

Fachliche Bezugspunkte – Stand 17. August 2026

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) in der am 17. August 2026 geltenden Fassung, insbesondere § 14 Brandschutz, §§ 26 bis 32 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, § 33 erster und zweiter Rettungsweg, §§ 34 bis 37 Treppen, Treppenräume, Flure, Fenster und Türen, § 40 Leitungsanlagen und Installationsschächte sowie § 47 Wohnungen und Rauchwarnmelder. Die bereits veröffentlichte Änderungsfassung tritt am 1. September 2026 in Kraft; konkrete Verfahren sind nach der jeweils geltenden Fassung zu bewerten.

DIN 14676-1:2025-05 – Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung, Teil 1: Planung, Montage, Betrieb und Instandhaltung. DIN 4102-4:2025-06 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile.

DIN EN 13501-1:2019-05 – Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zum Brandverhalten; DIN EN 13501-2:2023-12 – Klassifizierung mit Ergebnissen aus Feuerwiderstands- und Rauchschutzprüfungen. Zusätzlich sind bei konkreten Anlagen und Bauarten die jeweils einschlägigen Technischen Baubestimmungen, Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zu beachten.

Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 434, 442 und 444. Die technische Hauskaufprüfung ersetzt kein vollständiges Brandschutzkonzept, keine verbindliche Genehmigungsprüfung und keine individuelle Rechtsberatung.